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Warum die Steuer im ersten Jahr zu hoch aussieht

Die Depotbank behält bei der GmbH zunächst den privaten Satz ein. Die eigentliche Begünstigung kommt erst über die Steuererklärung. Das ist ein Liquiditätseffekt, kein Steuernachteil. Man sollte es nur vorher wissen.

Von Lars Wallenhorst · 4. August 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Du hast alles richtig gemacht. Die freie Liquidität ist sauber ermittelt, das Geld liegt in einem Aktienfonds im Depot deiner GmbH, und die Teilfreistellung nach § 20 InvStG sorgt dafür, dass die Erträge dort deutlich niedriger besteuert werden als privat.

Dann kommt die erste Steuerbescheinigung der Depotbank. Und dort steht ein Betrag, der verdächtig nach dem privaten Steuersatz aussieht. Nicht nach den versprochenen 80 %.

Genau an dieser Stelle entsteht in meinen Gesprächen der Ärger. Nicht weil die Regel falsch wäre, sondern weil der zeitliche Versatz vorher nicht auf dem Tisch lag.

Was die Depotbank tut, und was sie nicht tun kann

Die Depotbank führt einen standardisierten Steuerabzug durch. Sie behält Kapitalertragsteuer ein und überweist sie ans Finanzamt. Dabei wendet sie die Teilfreistellung an, die für Privatanleger gilt: 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds.

Nicht, weil sie deine Rechtsform nicht kennt. Sondern weil der Steuerabzug an der Quelle ein pauschales Verfahren ist. Die höhere Teilfreistellung für Kapitalgesellschaften hängt an Umständen, die das Kreditinstitut nicht abschließend beurteilen kann und im Abzugsverfahren auch nicht beurteilen soll.

Die restliche Begünstigung holt sich deine GmbH deshalb später, über die Veranlagung.

Wo der Rest der Teilfreistellung landet

In der Körperschaftsteuererklärung wird der Fondsertrag noch einmal angefasst, diesmal mit den Sätzen, die für Kapitalgesellschaften gelten: 80 % körperschaftsteuerfrei, 40 % gewerbesteuerfrei. Die bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet. Was zu viel einbehalten wurde, kommt zurück.

An einem konkreten Betrag wird der Unterschied sichtbar:

10.000 € Ausschüttung aus einem Aktienfonds im GmbH-Depot
Vereinfachte Beispielrechnung, Gewerbesteuer-Hebesatz 400 %, ohne Kirchensteuer
Schritt Bemessung Betrag
Abzug durch die Depotbank 70 % von 10.000 €, davon 26,375 % 1.846 €
Ansatz in der Veranlagung 20 % KSt-pflichtig, 60 % GewSt-pflichtig 1.157 €
Differenz, die über die Erklärung zurückkommt rund 690 €
Beispielrechnung zur Veranschaulichung des Verfahrens, keine Steuerberatung. Die tatsächliche Belastung hängt vom Hebesatz deiner Gemeinde und den Verhältnissen deiner Gesellschaft ab.

Anders gesagt: von den rund 1.846 €, die im ersten Zugriff abgeflossen sind, bleiben am Ende rund 1.157 € tatsächlich als Steuer hängen. Der Rest war eine Vorauszahlung.

Bei Veräußerungsgewinnen sieht es genau umgekehrt aus

Ein zweiter Punkt, der überrascht, weil er in die andere Richtung geht: Auf Veräußerungsgewinne aus dem Fondsanteil nimmt die Depotbank bei betrieblichen Anlegern gar keinen Steuerabzug vor. Diese Gewinne tauchen also im ersten Moment steuerlich überhaupt nicht auf.

Erklärt und versteuert werden sie trotzdem, nämlich in der Veranlagung. Wer die Steuerbescheinigung für eine vollständige Abrechnung hält, plant hier zu knapp.

Was das praktisch bedeutet

Es ist ein Liquiditätseffekt, kein Steuernachteil. Das Geld ist nicht weg. Es liegt vorübergehend beim Finanzamt, statt auf deinem Konto. Wie lange, hängt davon ab, wann die Erklärung abgegeben und veranlagt wird. Das können einige Monate sein, in einzelnen Fällen auch mehr als ein Jahr.

Es gehört in die Liquiditätsplanung. Wenn deine Gesellschaft ohnehin knapp kalkuliert, ist ein temporär gebundener Betrag kein Detail. Einplanen kannst du ihn nur, wenn du ihn vorher kennst.

Es gehört auf den Tisch deines Steuerberaters. Er muss wissen, dass im Depot der Gesellschaft Fondsanteile liegen, damit er in der Erklärung die richtigen Sätze ansetzt und die einbehaltene Steuer anrechnet. Das ist kein Automatismus.

Und es taugt nicht zur Produktbewertung. Wer nach dem ersten Jahr die Steuerbescheinigung anschaut und daraus schließt, die Teilfreistellung funktioniere nicht, bewertet ein Zwischenergebnis.

Eine Einschränkung, die dazugehört

Damit die 80 % überhaupt greifen, muss der Fonds nach seinen Anlagebedingungen als Aktienfonds im Sinne des Gesetzes gelten. Maßgeblich ist das, was dort steht, nicht die aktuelle Zusammensetzung und nicht der Verkaufsprospekt in seiner werblichen Fassung. Das ist vor der Anlage zu klären, nicht danach.

Und die Regel macht Erträge steuerärmer, nicht sicherer. Aktienfonds schwanken, Verluste sind möglich. Daran ändert die Teilfreistellung nichts.

Fazit

Die erste Steuerbescheinigung im GmbH-Depot sieht schlechter aus, als das Ergebnis ist. Der Abzug an der Quelle folgt dem privaten Muster, die eigentliche Begünstigung entsteht in der Veranlagung. Wer das vorher weiß, ist im ersten Jahr nicht irritiert und plant die Liquidität passend.

Wer es nicht weiß, zweifelt womöglich an der Anlage, obwohl auf der Bescheinigung nur ein Zwischenergebnis steht.

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